Kurzzeitpflege

... ein gutes Gefühl, rundum versorgt zu sein. Haus St. Margareta – Einfach gut! Eine Einrichtung des VKA.

Wenn Ihre Angehörigen eine Auszeit brauchen

In der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege kann ein pflegebedürftiger Mensch für einen begrenzten Zeitraum im Haus St. Margareta wohnen. Wir bieten 15 Kurzzeitpflegegästen einen zeitlich begrenzten Aufenthalt auf den drei Wohnbereichen unseres Hauses.

Die Kurzzeit-/Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn ...

  • die Versorgung der pflegebedürftigen Person für eine begrenzte Zeit zu Hause nicht oder nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet ist, zum Beispiel direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.
  • der Angehörige (die Pflegeperson) einmal eine Auszeit (Urlaub) für sich benötigt oder selber erkrankt ist. 

In einem Kalenderjahr können unter bestimmen Voraussetzungen sowohl die Kurzzeitpflege (bis zu 28 Tage) als auch bis zu vier Wochen Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Die Verhinderungspflege wird genehmigt, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Bei vorhandenem Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege jeweils mit einer Zuzahlung von bis zu 1.612 Euro.